Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Schwerbehindert sind Personen, die wenigstens einen Grad der Behinderung von 50 % haben. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Für die Feststellung der Schwerbehinderung und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind die Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zuständig.
Personen mit einem Grad der Behinderung von 30% bis 50% werden auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit den Schwerbehinderten gleichgestellt, wenn sie infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Gleichgestellte, werden, abgesehen vom Zusatzurlaub, arbeitsrechtlich wie Schwerbehinderte behandelt.
Beschäftigungspflicht § 155 SGB IX
Jeder Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen ist grundsätzlich verpflichtet, auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Ist dies nicht der Fall muss gem. §160 SGB IX pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsausgabe gezahlt werden, die zwischen 125 € und 310 € liegt.
Zusatzurlaub §125 SGB IX
Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr. Dabei wird von einer Fünf-Tage-Woche ausgegangen. Arbeitet der Schwerbehinderte an weniger oder mehr als fünf Tagen, muss der Zusatzurlaub entsprechend angeglichen werden.
Besonderer Kündigungsschutz §168ff. SGB IX
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder
eines gleichgestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nur wirksam, wenn das Inklusionsamt vorher zugestimmt hat. Will der schwerbehinderte Arbeitnehmer sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen, so muss er im Fall einer Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Frist von drei Wochen die Schwerbehinderteneigenschaft offenlegen.
Freistellung von Mehrarbeit §124 SGB IX
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen. Dabei ist Mehrarbeit diejenige Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich hinausgeht. Eine generelle Befreiung von Nacht- und Schichtdienst ist damit nicht verbunden,kann sich aber im Einzelfall aus behinderungsbedingten Gründen ergeben.
Die Freistellung von der Mehrarbeit tritt mit Zugang des Verlangens des Schwerbehinderten ein. Einer besonderen Freistellungserklärung durch den Arbeitgeber bedarf es nicht.
Teilzeitarbeit § 81 V SGB IX
Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist und soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) und seine Regionalstellen berät zu allen Fragen von Schwerbehinderung im Berufsleben sowie zu finanziellen Leistungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 4912 KB).
Die Integrationsfachdienstesind Beratungsstellen, die unter anderem für Arbeitgeber konkrete Lösungsansätze bei betrieblichen Fragestellungen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung erarbeiten.